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Als einziges Bundesland hat Sachsen keine Regelung zur Anbringung von Rauchmeldern in Bestandsbauten und damit auch keine Übergangsfrist, bis zu der Feuermelder in Wohnimmobilien installiert sein müssen. Generell besteht die Rauchmelderpflicht Sachsen seit Januar 2016 und bezieht sich – ebenso wie in Berlin – nicht nur explizit auf Schlafräume, sondern auch auf Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen. Das schließt neben Wohnimmobilien auch Krankenhäuser, Kindergärten und Pflegeeinrichtungen mit ein.