Die Rauchmelderpflicht Sachsen-Anhalt besteht seit März 2006 und schließt Wohnungen, Einfamilienhäuser und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) ein.
Da im Gesetz nicht näher definiert, wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass der Eigentümer sowohl für den Einbau, als auch für die Wartung der Rauchmelder verantwortlich ist.
Da der Mieter oft schon Feuermelder installiert hat, entschied das Landgericht Karlsruhe in einem Präzedenzfall 2015, dass Wohnimmobilien mit schon vorhanden Funkrauchmeldern von einer allgemeinen Nachrüstung ausgeschlossen werden können.