Fakten zur Rauchmelderpflicht Sachsen

  • Einbaupflicht
    Neu- und Umbauten: bis 01.01.2016, Bestehende Immobilien: keine Regelung
  • Rauchmelder wo anbringen?
    Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen; Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
  • Wer zahlt?
    Einbau: Kosten trägt Bauherr/Eigentümer, Wartung: Kosten trägt Mieter

Als einziges Bundesland hat Sachsen keine Regelung zur Anbringung von Rauchmeldern in Bestandsbauten und damit auch keine Übergangsfrist, bis zu der Feuermelder in Wohnimmobilien installiert sein müssen. Generell besteht die Rauchmelderpflicht Sachsen seit Januar 2016 und bezieht sich – ebenso wie in Berlin – nicht nur explizit auf Schlafräume, sondern auch auf Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen. Das schließt neben Wohnimmobilien auch Krankenhäuser, Kindergärten und Pflegeeinrichtungen mit ein.

Gesetzliche Grundlage zum Brandschutz Sachsen

Mit dem Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung wird dem § 47 (Aufenthaltsräume) folgender Absatz 4 angefügt:
 
  • “(4) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.”
 
Wichtig:
Der Eigentümer hat immer eine Sorgfaltspflicht zu erfüllen und muss die Wartung der Brandmelder regelmäßig kontrollieren. Er steht in der sogenannten Sekundärhaftung; das kann im Schadensfall den Verfall des Versicherungsschutzes bedeuten, hohe Bußgelder und bei Personenschaden sogar bis zu fünf Jahre Haft.

UNSERE LÖSUNG FÜR HAUSVERWALTUNGEN

Passende Rauchmelder Sets