Fakten zur Rauchmelderpflicht Saarland

  • Einbaupflicht
    Neu- und Umbauten: bis 01.06.2004, Bestehende Immobilien: bis 31.12.2016
  • Rauchmelder wo anbringen?
    Schlafräume; Kinderzimmer; Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
  • Wer zahlt?
    Einbau: Kosten trägt Eigentümer, Wartung: Kosten trägt Eigentümer (bei Mietwohnungen der Mieter)
Die Rauchmelderpflicht Saarland wurde offiziell im Juni 2004 eingeführt und schließt Wohnungen, Einfamilienhäuser und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) ein. Oft entstehen hier Konflikte, wenn eine oder mehrere Parteien bereits Feuermelder angebracht haben. 
 
In diesem Fall hat das Landgericht in Karlsruhe 2015 in einem Präzedenzfall beschlossen, dass in einer WEG Wohnungen, in denen bereits Rauchmelder angebracht wurden, von der einheitlichen Nachrüstung der Immobilie ausgeschlossen werden können. 
 
Der Mieter muss lediglich die der DIN-Norm 14676 entsprechende, sachgemäße Anbringung und Funktionstüchtigkeit der Brandmelder nachweisen.

Gesetzliche Grundlage zum Brandschutz Saarland

In der Änderung der Landesbauordnung vom 19.05.2004 wurde der §46 (Wohnungen) um den Absatz 4 ergänzt. Zuletzt wurde dieser am 15.07.2015 bearbeitet und lautet nun wie folgt:
 
  • “(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.”
 
Wichtig: Der Eigentümer hat eine Sorgfaltspflicht und muss durch eine regelmäßige Sichtprüfung den Zustand der Brandmelder nach Absprache mit dem Mieter kontrollieren. Andernfalls besteht im Schadensfall eine sogenannte Sekundärhaftung. 
 
Behörden überprüfen den Einbau und die Wartung der Rauchmelder nicht; lediglich bei Neu- und Umbauten erfolgt eine Abnahme durch das zuständige Bauamt. Wird jedoch ein Verstoß gegen geltendes Baurecht angezeigt, muss die zuständige Bauordnungsbehörde reagieren. 
 
Wird im Schadensfall die Missachtung von Brandschutz oder Fehler in der Anbringung der Feuermelder nachgewiesen, drohen der Verfall des Versichungsschutzes, hohe Bußgelder und bei Personenschaden sogar bis zu fünf Jahre Haft.

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