Die Rauchmelderpflicht Saarland wurde offiziell im Juni 2004 eingeführt und schließt Wohnungen, Einfamilienhäuser und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) ein. Oft entstehen hier Konflikte, wenn eine oder mehrere Parteien bereits Feuermelder angebracht haben.
In diesem Fall hat das Landgericht in Karlsruhe 2015 in einem Präzedenzfall beschlossen, dass in einer WEG Wohnungen, in denen bereits Rauchmelder angebracht wurden, von der einheitlichen Nachrüstung der Immobilie ausgeschlossen werden können.
Der Mieter muss lediglich die der DIN-Norm 14676 entsprechende, sachgemäße Anbringung und Funktionstüchtigkeit der Brandmelder nachweisen.