Fakten zur Rauchmelderpflicht NRW

  • Einbaupflicht Neu- und Umbauten: bis 01.04.2013, Bestehende Immobilien: bis 31.12.2016
  • Rauchmelder wo anbringen? Schlafräume; Kinderzimmer; Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
  • Wer zahlt in NRW? Einbau: Kosten trägt Eigentümer, Wartung: Kosten trägt Mieter
In Nordrhein-Westfalen sind seit April 2013 Eigentümer einer Wohnimmobilie zum fachgerechten Einbau von Rauchwarnmeldern in Neubauten verpflichtet.
 
Die Rauchmelderpflicht NRW (Nordrhein-Westfalen) erstreckt sich außerdem auf Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Wenn der Mieter bereits vor der allgemeinen Rauchmelderpflicht Feuermelder in seinen Wohn- und Schlafräumen angebracht hat, muss nur die der DIN-Norm 14676 entsprechende, sachgemäße Anbringung und Funktionstüchtigkeit der Brandmelder nachgewiesen werden.
 
In einem Präzedenzfall hat das Landgericht in Karlsruhe 2015 beschlossen, dass in einer WEG Wohnungen, in denen bereits Rauchmelder angebracht wurden, von der einheitlichen Nachrüstung der Immobilie ausgeschlossen werden können.

Gesetzliche Grundlage zum Brandschutz NRW

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 04.12.2012 die Änderung der Landesbauordnung beschlossen. Am 20.3.2013 wurde im Landtag der §49 der Landesbauordnung NRW durch folgenden Absatz 7 ergänzt:
 
  • „(7) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31.03.2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31.12.2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31.03.2013 selbst übernommen.“
 

Informationen für Eigentümer, Hausbesitzer, Mieter für Mietwohnungen und Gewerbe

 
Der Eigentümer hat eine Sorgfaltspflicht und muss durch eine regelmäßige Sichtprüfung den Zustand der Brandmelder nach Absprache mit dem Mieter kontrollieren. Andernfalls besteht im Schadensfall eine sogenannte Sekundärhaftung.
 
Behörden überprüfen den Einbau und die Wartung der Rauchmelder nicht; lediglich bei Neu- und Umbauten erfolgt eine Abnahme durch das zuständige Bauamt. Wird jedoch ein Verstoß gegen geltendes Baurecht angezeigt, muss die zuständige Bauordnungsbehörde reagieren. 
 
Wird im Schadensfall die Missachtung von Brandschutz oder Fehler in der Anbringung der Feuermelder nachgewiesen, drohen der Verfall des Versicherungsschutzes, hohe Bußgelder und bei Personenschaden sogar bis zu fünf Jahre Haft.

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