In Nordrhein-Westfalen sind seit April 2013 Eigentümer einer Wohnimmobilie zum fachgerechten Einbau von Rauchwarnmeldern in Neubauten verpflichtet.
Die Rauchmelderpflicht NRW (Nordrhein-Westfalen) erstreckt sich außerdem auf Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Wenn der Mieter bereits vor der allgemeinen Rauchmelderpflicht Feuermelder in seinen Wohn- und Schlafräumen angebracht hat, muss nur die der DIN-Norm 14676 entsprechende, sachgemäße Anbringung und Funktionstüchtigkeit der Brandmelder nachgewiesen werden.
In einem Präzedenzfall hat das Landgericht in Karlsruhe 2015 beschlossen, dass in einer WEG Wohnungen, in denen bereits Rauchmelder angebracht wurden, von der einheitlichen Nachrüstung der Immobilie ausgeschlossen werden können.