Fakten zur Rauchmelderpflicht Niedersachsen

  • Einbaupflicht
    Neu- und Umbauten: bis 01.11.2012, Bestehende Immobilien: bis 31.12.2015
  • Rauchmelder wo anbringen?
    Schlafräume; Kinderzimmer; Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
  • Wer zahlt in Niedersachsen?
    Einbau: Kosten trägt Eigentümer, Wartung: Kosten trägt Mieter
In Niedersachsen sind seit November 2012 die Eigentümer einer Wohnimmobilie zu dem fachgerechten Einbau von Rauchwarnmelder verpflichtet. 
 
Die Rauchmelderpflicht Niedersachsen gilt für Wohnungen, Einfamilienhäuser und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Wird hier die einheitliche Anbringung von Rauchmeldern beschlossen, muss ein Mieter, der bereits über Feuermelder verfügt nicht zwangsläufig neue anbringen lassen. 
 
Er muss lediglich die der DIN-Norm 14676 entsprechende, sachgemäße Anbringung und Funktionstüchtigkeit der Brandmelder nachweisen. So entschied das Landgericht in Karlsruhe 2015 in einem Präzedenzfall.

Gesetzliche Grundlage zur Rauchmelderpflicht Niedersachsen

In der Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 03.04.2012 wurde der § 44 (Wohnungen), Abs. 5 wie folgt ergänzt:
 
  • „(5) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31.10.2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31.12.2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. § 56 Satz 2 gilt entsprechend.“
 
Doch Achtung: Der Eigentümer hat zu jeder Zeit eine Sorgfaltspflicht zu erfüllen und muss die Wartung der Rauchmelder regelmäßig kontrollieren. Er steht in der sogenannten Sekundärhaftung; im Schadensfall kann das den Verlust des Versicherungsschutzes bedeuten, hohe Bußgelder oder sogar eine fünfjährige Haftstrafe, wenn bei einem Brand Personen zu Schaden kommen. 
 
Einbau und Betriebsbereitschaft der Feuermelder werden durch das zuständige Bauamt oder den Architekten nur bei Neu- und Umbauten überprüft. Erst wenn ein Verstoß gegen geltendes Baurecht angezeigt wird, muss die zuständige Bauordnungsbehörde reagieren.

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