Die Besonderheit bei der Rauchmelderpflicht Mecklenburg-Vorpommern ist, dass ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit gilt; das kann laut § 84 Absatz 3 mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
Behörden kontrollieren den Einbau und die Betriebsbereitschaft von Feuermeldern nicht; erst wenn ein Verstoß gegen die Rauchmelderpflicht Mecklenburg-Vorpommern angezeigt wird, muss das zuständige Bauamt reagieren.
Doch hat der Eigentümer einer Immobilie immer eine Sorgfaltspflicht zu erfüllen und steht damit in der Sekundärhaftung.
Bei einem Brand verfällt im schlimmsten Fall der Versicherungsschutz, außerdem ist mit weiteren Bußgeldern zu rechnen oder droht sogar eine bis zu fünfjährige Haftstrafe, wenn Personen zu Schaden kommen.