Fakten zur Rauchmelderpflicht Hessen

  • Einbaupflicht
    Neu- und Umbauten: bis 24.06.2005, Bestehende Immobilien: bis 31.12.2014
  • Rauchmelder wo anbringen?
    Schlafräume; Kinderzimmer; Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
  • Wer zahlt in Hessen?
    Einbau: Kosten trägt Eigentümer, Wartung: Kosten trägt Mieter
Die Rauchmelderpflicht Hessen ist eine der umfangreichsten in Deutschland. Es wird detailliert auf Einbau, Wartung und Nachrüstung der Feuermelder eingegangen und lässt damit wenig Spielraum zur Interpretation.
 
Oft entsteht ein Konflikt, wenn Mieter bereits Brandmelder installiert haben und beispielsweise in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder vom Eigentümer der Immobilie eine einheitliche Nachrüstung mit Rauchmeldern beschlossen wird. 
 
Da in diesem Fall das Gesetz sehr ausführlich ist und explizit den Eigentümer in der Verantwortung sieht, kann dieser den Einbau von Feuermeldern bestimmen, auch wenn der Mieter bereits Brandmelder installiert hat.
 
Generell überprüfen Behörden den Einbau und Wartung von Funkrauchmeldern nicht; wird jedoch ein Verstoß gegen die Rauchmelderpflicht Hessen angezeigt, muss die zuständige Bauordnungsbehörde reagieren.

Gesetzliche Grundlage zur Rauchmelderpflicht Hessen

In der Änderung der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 20.06.2005 wurde der § 13 Abs. 5 (bauordnungen.de) wie folgt beschlossen:
 
  • “(5) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.”
 
Am 15.01.2011 wurde § 13 Abs. 5 ergänzt, um außerdem die Verantwortung für die Betriebsbereitschaft festzulegen:
 
“Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.”
 
Zusätzlich hat das Hessische Ministerium § 13 Abs. 5 im Detail definiert, um eine exakte Rechtslage zu schaffen:
 
13.5.1
 
Die Rauchmelderpflicht Hessen bezieht sich nur auf Wohnungen. Bei Sonderbauten müssen nach § 45 Abs. 2 Nr. 5 Sonderregelungen in Sonderbauvorschriften beachtet werden.
 
13.5.2
 
Rauchwarnmelder sind Bauprodukte. Für Einbau, Betrieb und Instandsetzung von Brandmeldern liegt die DIN-Norm 14676 zugrunde. Technische Anforderungen werden in der europaweiten Produktnorm DIN EN 14604 geregelt.
 
13.5.3
 
Bestehende Wohnimmobilien sind bis zum 31.12.2014 mit Feuermeldern auszustatten. Trotzdem wird vom Gesetzgeber eine vorherige Nachrüstung empfohlen.
 
13.5.4
 
Mit der Änderung vom 25.11.2010 wurde geregelt, wer für Einbau, Wartung und Instandhaltung der Rauchwarnmelder verantwortlich ist. Der Mieter übernimmt die Pflicht für die  Betriebsbereitschaft der Rauchmelder. Nur wenn der Eigentümer die Immobilie selbst nutzt oder es anders mit dem Mieter vereinbart ist, ist der Eigentümer für die Wartung verantwortlich.
 
Wichtig: Trotz der gesetzlichen Einzelheiten steht der Eigentümer immer in der sogenannten Sekundärhaftung und muss die Wartung der Brandmelder regelmäßig kontrollieren. Es drohen im Schadensfall der Verfall des Versicherungsschutzes, hohe Bußgelder und bei Personenschaden sogar bis zu fünf Jahre Haft.

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