Fakten zur Rauchmelderpflicht Bremen

  • Einbaupflicht
    Neu- und Umbauten: bis 01.05.2010, Bestehende Immobilien: bis 31.12.2015
  • Rauchmelder wo anbringen?
    Schlafräume; Kinderzimmer; Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen
  • Wer zahlt in Bremen?
    Einbau: Kosten trägt Eigentümer, Wartung: Kosten trägt Mieter
Die Rauchmelderpflicht Bremen wurde im Mai 2010 eingeführt. Sie erstreckt sich auf Wohnungen, Einfamilienhäuser und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). 
 
2015 klärte das Landgericht Karlsruhe in einem Präzedenzfall, dass Mieter von einer allgemeinen Nachrüstung mit Rauchmeldern ausgeschlossen werden können, wenn sie bereits Brandmelder angebracht haben, die der DIN-Norm 14676 entsprechen und sie die Betriebsbereitschaft der Feuermelder nachweisen.

Gesetzliche Grundlage zum Brandschutz Bremen

In dem Gesetz zur Änderung der BremBauO vom 6.10.2009 wurde der §48 (bauordnungen.de ) um den folgenden Absatz 4 ergänzt:
 
  • “(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31.12.2015 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.”
 
 
 
Wichtig: Der Eigentümer steht immer in einer sogenannten Sekundärhaftung. Er muss den Wartungszustand der Brandmelder regelmäßig überprüfen. 
 
Einbau und Betriebsbereitschaft von Feuermeldern werden durch die Behörden nicht kontrolliert; nur Neu- und Umbauten werden vom zuständigen Bauamt und den Architekten abgenommen. 
 
Erst wenn der Verstoß gegen die Rauchmelderpflicht Bremen angezeigt wird, müssen offizielle Stellen reagieren. Bei einem Brand verfällt im schlimmsten Fall der Versicherungsschutz, außerdem ist  mit hohen Bußgeldern zu rechnen oder droht sogar eine bis zu fünfjährige Haftstrafe, wenn Personen zu Schaden kommen.

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