Fakten zur Rauchmelderpflicht Brandenburg

  • Einbaupflicht
    Neu- und Umbauten: bis 01.07.2016, Bestehende Immobilien: bis 31.12.2020
  • Rauchmelder wo anbringen?
    Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen; Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
  • Wer zahlt in Brandenburg?
    Einbau: Kosten trägt Eigentümer, Wartung: Kosten trägt Eigentümer
 

Der wohl größte Unterschied bei der Rauchmelderpflicht Brandenburg zu anderen Bundesländern ist, dass die Kosten für Einbau und Wartung der Feuermelder vom Eigentümer übernommen werden. Seit Juli 2016 gilt die Rauchmelderpflicht Brandenburg für Wohnungen, Einfamilienhäuser und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Das Landgericht Karlsruhe hat 2015 einen Präzedenzfall geschaffen, in dem Mieter, die bereits Brandmelder installiert haben, von einer allgemeinen Nachrüstung mit Funkrauchmeldern ausgeschlossen werden können. Lediglich eine Einhaltung der DIN-Norm 14676 und die Betriebsbereitschaft der Rauchmelder muss nachgewiesen werden.

Gesetzliche Grundlage zum Brandschutz Brandenburg

Gesetzliche Grundlage zur Rauchmelderpflicht Brandenburg
Mit dem Gesetz vom 19.05.2016 wurde dem §48 BbgBO (https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgbo_2016#48 ) der folgende Absatz 4 zugefügt:
 
  • “(4) In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.”
 
 
 
Wichtig: Zwar kontrollieren Behörden den Einbau und die Betriebsbereitschaft von Feuermeldern nicht, im Schadensfall steht der Eigentümer jedoch in einer sogenannten Sekundärhaftung. Kommt er seiner Sorgfaltspflicht nicht nach, kann bei einem Brand der Versicherungsschutz entfallen, es drohen hohe Bußgelder oder eine fünfjährige Haftstrafe, wenn Personen zu Schaden kommen. Der Verstoß gegen geltendes Baurecht kann sowohl bei Neu- als auch Bestandsbauten angezeigt werden, dann muss das zuständige Bauamt reagieren.

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