Fakten zur Rauchmelderpflicht Berlin

  • Einbaupflicht Neu- und Umbauten: bis 01.01.2017, Bestehende Immobilien: bis 31.12.2020
  • Rauchmelder wo anbringen? Schlafzimmer; Kinderzimmer; Wohnzimmer; Arbeitszimmer; Aufenthaltsräume, ausgenommen Küche; Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
  • Wer zahlt in Berlin? Einbau: Kosten trägt Eigentümer, Wartung: Kosten trägt Mieter

Die Rauchmelderpflicht Berlin wurde im Juni 2016 beschlossen. Anders als in den meisten Bundesländern, ist in Berlin der Einbau von Rauchwarnmeldern auch in den Räumen vorgesehen, in denen nicht bestimmungsgemäß Personen schlafen. Das sind beispielsweise Zimmer, die als Aufenthaltsräume genutzt werden, also Wohn- oder Arbeitszimmer. Auch wenn Berlin als letztes Bundesland die Rauchmelderpflicht eingeführt hat, viele Mieter haben bereits Feuermelder in ihren Immobilien installiert. In diesem Fall muss lediglich die Betriebsbereitschaft und die Einhaltung der DIN-Norm 14676 des Brandmelders nachgewiesen und keine neuen Funkrauchmelder angebracht werden, auch wenn beispielsweise in einer Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) die allgemeine Nachrüstung aller Parteien beschlossen wird. So entschied unter anderem das Landgericht in Karlsruhe in einem Präzedenzfall 2015.

Gesetzliche Grundlage zur Rauchmelderpflicht Baden-Württemberg

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin vom 17.06.2016 wurde dem § 48 BauO Bln (Wohnungen) der folgenden Absatz 4 hinzugefügt:
 
  • „(4) In Wohnungen müssenAufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31.12.2020 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“
 
 
 
Doch Achtung: Im Falle eines Brandes steht der Eigentümer immer in der Sorgfaltspflicht und damit in der sogenannten Sekundärhaftung. Der Vermieter muss die ordnungsgemäße Wartung der Feuermelder sicherstellen, sonst drohen im Schadensfall hohe Bußgelder, der Verfall des Versicherungsschutzes oder sogar eine fünfjährige Haftstrafe, wenn Personen verletzt werden.
 
Behörden kontrollieren den Einbau und die Wartung der Feuermelder nicht, nur bei Neu- und Umbauten werden die Rauchmelder vom zuständigen Bauamt oder den Architekten überprüft. Wird jedoch ein Verstoß gegen geltendes Baurecht angezeigt, muss die Bauordnungsbehörde reagieren.

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