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Am 11.12.2012 wurde der Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung (Landesbauordnung Bayern) und des Baukammerngesetzes im Bayerischen Landtag vom Ministerpräsidenten unterzeichnet. Dem Art. 46 BayBO (Wohnungen) wird damit folgender Absatz zugefügt:
„(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31.12.2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.”
Wichtig: Der Eigentümer steht immer in einer sogenannten Sekundärhaftung. Im Falle eines Brandes muss er nachweisen, seine Sorgfaltspflicht erfüllt zu haben. Er muss den Wartungszustand der Brandmelder regelmäßig überprüfen.