Fakten zur Rauchmelderpflicht Baden-Württemberg

  • Einbaupflicht
    Neu- und Umbauten: bis 23.07.2013, Bestehende Immobilien: bis 31.12.2014
  • Rauchmelder wo anbringen?
    Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen; Rettungswege, die zu Aufenthaltsräumen führen
  • Wer zahlt?
    Einbau: Kosten trägt Eigentümer, Wartung: Kosten trägt Mieter

Die Rauchmelderpflicht Baden-Württemberg gilt seit Juli 2013. Anders als in anderen Bundesländern wurde die Rauchmelderpflicht Baden-Württemberg nicht im Abschnitt für Wohnimmobilien, sondern im §15 für Brandschutz ergänzt. Damit weitet sich die Rauchmelderpflicht Baden-Württemberg auch auf Pflegeeinrichtungen, Hotels und Kindergärten mit Schlafräumen aus. Gleich mit anderen Bundesländern ist jedoch die Regelung für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Hier gilt: Hat ein Mieter bereits Feuermelder angebracht, kann er bei einer allgemeinen Nachrüstung der Immobilie mit Brandmeldern ausgeschlossen werden. Er muss lediglich die der DIN-Norm 14676 entsprechende, sachgemäße Anbringung und Funktionstüchtigkeit der Brandmelder nachweisen. Das entschied das Landgericht in Karlsruhe in einem Präzedenzfall in 2015.

Gesetzliche Grundlage zur Rauchmelderpflicht Baden-Württemberg

Die Fraktion Grüne und SPD hat eine Änderung der Landesbauordnung am 19.03.2013 beschlossen. Der Paragraph §15 LBO-BW wird durch  folgenden Absatz 7 ergänzt:
 
  • “(7) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.”

 

Wichtig: Im Falle eines Brandes muss der Eigentümer nachweisen, seine Sorgfaltspflicht erfüllt zu haben; er steht immer in einer sogenannten Sekundärhaftung und muss den Wartungszustand der Brandmelder regelmäßig überprüfen. Nur bei Neu- und Umbauten werden vom zuständigen Bauamt und den Architekten der Einbau und die Funktion der Feuermelder kontrolliert. Erst wenn ein Verstoß gegen geltendes Baurecht angezeigt wird, müssen offizielle Stellen reagieren. Im Schadensfall kann das den Verlust des Versicherungsschutzes bedeuten, hohe Bußgelder oder im schlimmsten Fall sogar bis zu fünf Jahre Haft bedeuten, sollten bei einem Brand Personen verletzt werden.

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