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Die Rauchmelderpflicht Baden-Württemberg gilt seit Juli 2013. Anders als in anderen Bundesländern wurde die Rauchmelderpflicht Baden-Württemberg nicht im Abschnitt für Wohnimmobilien, sondern im §15 für Brandschutz ergänzt. Damit weitet sich die Rauchmelderpflicht Baden-Württemberg auch auf Pflegeeinrichtungen, Hotels und Kindergärten mit Schlafräumen aus. Gleich mit anderen Bundesländern ist jedoch die Regelung für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Hier gilt: Hat ein Mieter bereits Feuermelder angebracht, kann er bei einer allgemeinen Nachrüstung der Immobilie mit Brandmeldern ausgeschlossen werden. Er muss lediglich die der DIN-Norm 14676 entsprechende, sachgemäße Anbringung und Funktionstüchtigkeit der Brandmelder nachweisen. Das entschied das Landgericht in Karlsruhe in einem Präzedenzfall in 2015.
Wichtig: Im Falle eines Brandes muss der Eigentümer nachweisen, seine Sorgfaltspflicht erfüllt zu haben; er steht immer in einer sogenannten Sekundärhaftung und muss den Wartungszustand der Brandmelder regelmäßig überprüfen. Nur bei Neu- und Umbauten werden vom zuständigen Bauamt und den Architekten der Einbau und die Funktion der Feuermelder kontrolliert. Erst wenn ein Verstoß gegen geltendes Baurecht angezeigt wird, müssen offizielle Stellen reagieren. Im Schadensfall kann das den Verlust des Versicherungsschutzes bedeuten, hohe Bußgelder oder im schlimmsten Fall sogar bis zu fünf Jahre Haft bedeuten, sollten bei einem Brand Personen verletzt werden.